Die Verhandlungskommissionen von IG Metall und Volkswagen haben ein Verhandlungsergebnis erzielt


Es ist eine Reaktion auf die Herausforderungen der Corona-Krise und soll einen Beitrag zur Sicherung der Arbeitsplätze der rund 120.000 Kolleginnen und Kollegen leisten. Gleichzeitig wurden Neuerungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen durchgesetzt. Die Mitglieder der IG Metall-Tarifkommission haben in einer schwierigen Zeit Verantwortung übernommen und dem Gesamtpaket bei nur einer Gegenstimme zugestimmt.



ECKPUNKTE DES NEUEN TARIFVERTRAGES

 

Entgelte: Die aktuellen Entgelttarifverträge gelten bis zum 31. Dezember 2020 weiter.

 

Umstellung der Leistungsorientierten Vergütung (LOV). Ziel: Entkopplung der Zahlung von der individuellen Leistungsbewertung. Die Mitarbeitergespräche sollen aber nicht entfallen. Einzelheiten werden zwischen den Tarifvertragsparteien bis zum 30. September 2020 ausgehandelt. Beginn der Neuregelung: 1. Januar 2021

 

Tarifliche Freistellungszeit bei Kinderbetreuung und Pflege: Zukünftig gilt ein tariflicher Freistellungsanspruch für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, statt bisher des 10. Lebensjahres. Bei Kinderbetreuung und Pflege sind statt bisher zwei Freistellungen pro pflegebedürftigem Angehörigen/Kind zukünftig fünf möglich. Der Anspruch ist fünf Jahre in Folge realisierbar. Freistellungen für 2020 zählen hierbei nicht mit.

 

»Meine Auszeit Lebensphasenorientiertes Wertguthabenkonto«: Eine Pilotphase über 2 Jahre startet ab 1. Januar 2021. Für Beschäftigte besteht die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen, ohne vorher Zeit auf einem Konto angespart zu haben. 1. Phase: Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung von 75 Prozent des Bruttoentgeltes 2. Phase: Volle Arbeitszeit bei weiterhin 75 Prozent des Bruttoentgeltes, bis das »Darlehen« vollständig zurückgezahlt ist. Beispiel: 6 Monate Freistellung und anschließend 18 Monate volle Arbeitszeit mit Rückzahlungsverpflichtung. Einzelheiten wie Freistellungszweck oder Anspruchsberechtigung werden in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt.

 

Aufzahlung für von Kita- oder Schulschließungen betroffene Eltern bei staatlicher Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz (IFSG): Sofern Eltern von staatlich angeordneten Schließungen außerhalb der Ferien betroffen und nicht in Kurzarbeit sind, steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein staatlicher Entschädigungsanspruch zu, der über den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens, maximal 2016 Euro für Eltern mit Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Besteht keine andere Betreuungsmöglichkeit und kann kein Zeitguthaben aus Flexikonten, Gleitzeit oder Resturlaub genutzt werden, greift diese Regelung für bis zu 6 Wochen. Zukünftig soll es hier einen tariflichen Aufzahlungsanspruch analog der tariflichen Regelungen bei den tariflichen Zuschusszahlungen zum Kurzarbeitergeld geben. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zuschuss nicht auf den staatlichen Entschädigungsanspruch angerechnet wird. Hierzu besteht noch politischer Klärungsbedarf.

 

Mobiles Arbeiten: Grundsätzlich ist »Mobiles Arbeiten« in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Wie in der Metall- und Elektroindustrie wurde nun die Möglichkeit geschaffen, die Ruhezeit beim »Mobilen Arbeiten« von 11 auf 9 Stunden unter bestimmten Voraussetzungen zu verändern. Dies gilt aber nur, wenn jede so verkürzte Ruhezeit an anderer Stelle innerhalb von 6 Monaten entsprechend verlängert wird und der Beschäftigte das Ende seiner Arbeitszeit am betreffenden Tag oder den Beginn der Arbeitszeit am Folgetag selbst bestimmen kann. Im Übrigen gelten daneben alle tarifvertraglichen Bestimmungen wie zum Beispiel die Zuschlagsregelungen.


Download
FB_VolkswagenTR2020_Nr3_FinaleFassung.pd
Adobe Acrobat Dokument 1.0 MB