Der Bundestag hat beschlossen, einen Teil der Zuschüsse nicht in die Versteuerung zu bringen.
Dieses ist von den Gewerkschaften seit Beginn der Pandemie gefordert worden, um die abgesenkten Einkommen nicht weiter zu minimieren.
IG Metall und Betriebsräte haben in zahlreichen Betrieben im Organisationsbereich der IG Metall Arbeitgeber-Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld durchgesetzt. (Siehe unten im Downloadbereich)
Diese Zuschüsse mussten bislang voll versteuert werden. Ein Minus für Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter und für verantwortungsvolle Arbeitgeber – und eine Benachteiligung zum Beispiel gegenüber steuerfreien Bonuszahlungen.
Die IG Metall hat sich dafür eingesetzt, diese Schieflage zu korrigieren. Das passiert nun. Die Bundesregierung hat das „Corona-Steuerhilfegesetz“ beschlossen. Damit stellt sie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei – bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt.
Für viele Beschäftigte in Kurzarbeit bedeutet das bares Geld (bei Bruttoentgeltzielen). In anderen Fällen entlastet die Neureglung Arbeitgeber, die eine Aufzahlung aufs Kurzarbeitergeld zahlen (bei Nettoentgeltzielen). Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab 1.3.2020 und ist bis 31.12.2021 begrenzt.
Vier Schritte für ein besseres Kurzarbeitergeld
Die neue Steuerregelung ist bereits der vierte Schritt zur Erleichterung und Verbesserung der Kurzarbeit, um den wir in Berlin gerungen haben. Seit Beginn der Corona-Krise hat die Bundesregierung das Instrument der Kurzarbeit deutlich gestärkt, in dem sie:
1. die Hürden für den Bezug von Kurzarbeitergeld deutlich gesenkt hat,
2. die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds verlängert hat,
3. das Kurzarbeitergeld angehoben hat,
4. die steuerlichen Erleichterungen beschlossen hat.
Für aller vier Schritte hat die IG Metall intensiv geworben. Für Beschäftigte bedeuten die Maßnahmen deutlich mehr Sicherheit.